Online-Glücksspiel-Werbung: Streit um Rechtmäßigkeit vertagt

Glücksspiel zählt in Deutschland mit zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen überhaupt. Schätzungen gehen davon aus, dass online alleine deutsche Spieler jährlich für ca. zwei Milliarden Euro Umsatz sorgen. Einen großen Anteil am Erfolg dieses Segments hat die auf unzähligen Privatsendern rund um die Uhr anzutreffende Online-Glücksspiel-Werbung für Anbieter wie Hyperino, Wunderino und Co. Doch ist diese bundesweit überhaupt zulässig? Schließlich dürfen per Gesetz aktuell nur Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein rechtmäßig im Web zocken. Nun entscheidet das Landgericht München I.

Sich bequem zu Hause auf die Couch setzen, das Smartphone, Tablet oder den Laptop zur Hand nehmen und einfach loszocken –  dank unzähliger Online-Casinos ist Glücksspiel heutzutage leichter verfügbar denn je. Doch wer die zugrundeliegenden Regeln des noch geltenden Glücksspielstaatsvertrages aufmerksam liest, der stellt fest: Nur Spieler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein dürfen derzeit aktiv am Spielbetrieb im Internet teilnehmen. Dieser Tatsache zuwider läuft die nahezu rund um die Uhr auf zahlreichen Privatsendern wie RTL, Eurosport und Co. anzutreffende und bundesweit ausgestrahlte Online-Glücksspiel-Werbung.

Klage des Bundesverbandes der Deutschen Glücksspielunternehmen

Dieser Fakt hat den Bundesverband der Deutschen Glücksspielunternehmen auf Klägerseite dazu bewogen, gegen einen privaten Fernsehsender mit Hauptsitz in München gerichtlich vorzugehen. Ziel der Klage ist die Erwirkung eines Verbots für Online-Glücksspiel-Werbung, sofern die zugrundeliegenden Automatenspiele und Online-Casino-Spiele nicht in ganz Deutschland erlaubt sind.

Auf der Beklagtenseite wurde von dem Fernsehsender angeführt, dass aus den entsprechenden Werbespots klar hervorgehe, dass nur Personen aus Schleswig-Holstein angesprochen würden. Des Weiteren seien die zuständigen Aufsichtsbehörden bisher nicht gegen die beworbenen Online-Glücksspiel-Seiten vorgegangen.

Landgericht München I lies Entscheidung zur Online-Glücksspiel-Werbung offen

Welche der beiden Parteien im Recht ist, blieb am Montag mangels abschließenden Urteils durch das Landgericht München I unklar. Stattdessen wurde ein zweiter Verfahrenstermin für Mitte Juli anberaumt. Nach derzeitigem Stand der Dinge ist allerdings unsicher, ob es dann bereits ein Urteil oder eine neuerliche Verhandlung betreffend der Online-Glücksspiel-Werbung geben wird.

Ohnehin waren die Bedingungen, unter denen die Verhandlung am Montag stattgefunden hatte, sehr besonders: Wegen der Corona-Krise war lediglich die Richterin persönlich im Gerichtssaal anwesend, während sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite per Video aus ihren Home-Offices zugeschaltet waren – ein Novum für das Landgericht, das gegebenenfalls künftig häufiger zum Einsatz kommen soll.

Relevanz des Verfahrens durch neuen Glücksspielstaatsvertrag eingeschränkt

Was das finale Urteil über die Klage des Bundesverbandes der Deutschen Glücksspielunternehmen gegen die Online-Glücksspiel-Werbung anbelangt, so hat dieses aller Voraussicht nach ohnehin nur eingeschränkte Relevanz, da sich die Ministerpräsidenten der Länder im vergangenen März auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag verständigt hatten, der am 1. Juli 2021 in Kraft treten soll. Bisher ist der Kontrakt allerdings noch nicht von den einzelnen Landesparlamenten ratifiziert worden.

In der Geschichte würde es sich bereits um den dritten Glücksspielstaatsvertrag handeln, nachdem der erste am 15. Dezember 2011 verabschiedet worden war und der zweite mangels Konsens niemals in Kraft treten konnte. Bis auf Schleswig-Holstein hatten sich ursprünglich alle deutschen Bundesländer dem Vertrag angeschlossen –  deshalb galten für dieses Bundesland fortan eigene Regelungen.

Neuer Glücksspielstaatsvertrag mit wesentlichen Änderungen in sämtlichen Bereichen

Zu den gravierendsten Änderungen würde ab Mitte 2021 zählen, dass Online-Glücksspiele und Sportwetten grundsätzlich bundesweit erlaubt würden. Diese Freiheiten soll es jedoch nur im Austausch mit diversen Restriktionen geben. Dazu zählen unter anderem:

  •  Errichtung einer zentralen Glücksspielbehörde in Sachsen-Anhalt
  •  Anlegung einer Sperrdatei für Selbst- und Fremdsperren
  •  Anbieterübergreifendes monatliches Einzahlungslimit von 1000 Euro

Ändern würde sich außerdem, dass die diskutierte Online-Glücksspiel-Werbung in Zukunft zwischen 6:00 und 21:00 Uhr sowohl im Internet als auch im Rundfunk verboten wäre. Sämtliche Regeln sollen verhindern, dass die Zahl der Spielsüchtigen durch die Öffnung des Marktes massiv in die Höhe schnellt. Außerdem soll der Spielbetrieb in geordnetere und überwachbarere Bahnen als bisher gelenkt und weiterhin auf den Jugenschutz geachtet werden.

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